AGB

STATUTEN

I. Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen FCZ-Business Club, nachfolgend "BC" genannt, besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der BC behält sich jedoch vor, bei sportpolitischen Fragen im Interesse des Fussball-Club Zürich (nachfolgend FCZ genannt) und des Fussballs öffentlich Stellung zu beziehen und gegebenenfalls auch politsch aktiv zu werden.

II. ZWECK

Artikel 2

Der BC lebt den Grundgedanken, den FCZ in finanzieller und ideeller Hinsicht direkt und indirekt zu unterstützen. Der BC pflegt aktiv die Förderung der Geschäftsbeziehungen der Mitglieder untereinander sowie mit den Exponenten des FCZ. Der BC verwaltet die erwirtschafteten Erträge selber, allerdings mit dem Grundgedanken, dass der FCZ unterstützt wird. Die Einkünfte finanzieren die betrieblichen Aufwände und Investitionen des BC. Solche Aufwände müssen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben stehen (Betriebsaufwand BC, Anlässe, Räumlichkeiten, sonstige Aufwendungen etc.)

Der BC kann sich direkt oder indirekt an den Fussballspieler-Rechten beteiligen. Vertragsauskünfte für Spielerübertritte von Beteiligungen an solchen Rechten müssen dem Ziel, die Interessen des FCZ zu wahren und zu vertreten, untergeordnet werden.

Die finanziellen Mittel können auch für die Geschäftstätigkeit (betriebliche Aufwendungen) des FCZ oder dessen Organisationen (Verein FCZ, Betriebsgesellschaft FCZ oder Managementgesellschaft FCZ AG) zur Verfügung gestellt werden.

*Die FCZ Betriebsgesellschaft AG stellt die Organisation und den Betrieb des Fussball-Club Zürich dar.

III. MITTEL

Artikel 3

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

den Jahrsbeiträgen der Mitglieder von max. CHF 30'000
dem Vereinsvermögen und seinen Erträgen
freiwilligen Zuwendungen und Spenden
Erträgen aus weiteren Aktivitäten
Artikel 4

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

IV. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5

Die Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder begrenzen. Über die Reihenfolge der Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann zudem Freimitglieder oder Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 6

Mitglieder werden im Segment von juristischen Personen rekrutiert.

Natürliche Personen (inkl. Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) werden akzeptiert, diese können allerdings nicht alle Vorzüge und Leistungen des BC nutzen. Bei natürlichen Personen wird nun deren Name eingetragen. Ein Hinweis auf eine mit der natürlichen Person in irgendeiner Form verbundene juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt nicht. Durch ihre Aufnahme werden die natürlichen Personen gleichzeitig Mitglieder des FC Zürich und haben die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu erfüllen.

Artikel 7

Begründung der Mitgliedschaft:

Business-Club Members
Ausschliesslich juristische Personen: durch ein schriftliches Beitrittsgesuch. Der Vorstand entscheidet entgültig über die Aufnahme. Diese wird definitiv durch Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages. dieser beläuft sich im Minimum auf einen Jahresbeitrag.

Business-Club Private
Ausschliesslich natürliche Personen (inkl. Gesellschaften ohne eigene Prechtspersönlichkeit): durch ein schriftliches Beitrittsgesuch. Der Vorstand entscheidet entgültig über die Aufnahme. Diese wird definitiv durch Bezahlung des ersten Mitgliederbeitrages. Dieser beläuft sich im Minimum auf einen Jahresbeitrages.

Der Vorstand kann Gesuche ohne Angabe der Gründe ablehnen.

Artikel 8

Erlöschen der Mitgliedschaft (auch als FCZ-Mitglied):
Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit auf Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, möglich.
Durch Ausschluss durch den Vorstand (u.a. bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages oder bei vereinsschädigendem Verhalten).

Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge können in keinem Fall zurückgefordert werden.

Spezielle Regelungen gelten für folgende Fälle:
Business Club - Members:
Erlöschen der Mitgliedschaft durch Konkurs oder Auflösung der Firma. Bei Übernahmen oder Fusionen gelten die laufenden Verpflichtungen auf die Nachfolgegesellschaft über.

Business Club - Private:
Erlöschung der Mitgliedschaft durch Todesfall.

V. ORGANISATION

Artikel 9

Vereinsorgane sind:

die Generalversammlung
der Vorstand
die Kontrollstelle
Die Generalversammlung
Artikel 10

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Die Durchführung erfolgt üblicherweise innert sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli zum 30. Juni des folgenden Jahres. Die ordentliche Generalversammlung wird schriftlich durch den Vorstand einberufen unter Bekanntgabe der Traktanden.

Artikel 11

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:

durch den Vorstand
durch die Kontrollstelle
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der eigetragenen Mitglieder
nach einer Vorauskündigung von mindestens 10 Tagen und innert zweier Monate nach derselben
Artikel 12

Anträge zu Händen der ordentlichen Generalversammlung sind schriftlich und begründet dem Vorstand 1 Woche im Voraus bekanntzugeben.

Artikel 13

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

Genehmigung des Protokolls des Vorjahres
Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Voranschlages
Festlegen des Mitgliederbeitrages und der Eintrittsgebühr
Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes
Wahl der Kontrollstelle
Beratung und Beschlussfassung traktandierter Geschäfte
Änderung der Statuten
Erlass von Reglementen
Auflösung des Vereins
Artikel 14

Beschlussfassung

Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sie erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten.
Zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen nötig.
Vorstand

Artikel 15

Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Mitgliedern:

Präsident
Vizepräsident
Aktuar/Finanzchef
Artikel 16

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind unbegrenzt wieder wählbar. Der Rücktritt ist möglich auf den Zeitpunkt der ordentlichen Generalversammlung hin. Sind Neuwahlen während des Geschäftsjahres nötig, können diese auf dem Briefweg erfolgen, wird nicht innert 14 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt.

Artikel 17

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Die Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidenten. Die Vorstandsmitglieder haben Kollektivunterschrift zu zweien.

Artikel 18

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Rechte:

Er vertritt den Verein nach aussen.
Er erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung.
Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, soweit Aktiven vorhanden sind, im Sinne der Zweckbestimmungen.
Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Er organisiert die Clubaktivitäten.
Er beruft die Generalversammlung ein.
Er erledigt Beschwerden und Reklamationen.
Er kann zur Bewältigung spezieller Aufgaben Kommissionen einsetzen und deren Zusammensetzung bestimmen.
Er kann zu Vorstandssitzungen weitere Vertreter mit beratender Stimme zuziehen, insbesondere solche aus dem Umfeld des FCZ oder eigene Mitarbeiter hinzuziehen.
Er kann für den Verwaltungsrat der FCZ Betriebsgesellschaft AG Clubmitglieder delegieren, resp. zur Wahl vorschlagen.
Artikel 19

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren oder bestimmt eine Treuhandfirma zur Prüfung des Rechnungswesens für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Kontrollstelle hat jederzeit Einsichtsrecht in Belege, Vermögensverhältnisse und Buchhaltung. Die Prüfung erfolgt jährlich mindestens einmal und wird schriftlich zuhanden der GV festgehalten.

VI. ÜBERGANS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Diese Statuten wurden genehmigt an der Gründungsversammlung vom 26. März 2004 und treten damit in Kraft.

Artikel 21

Der Verein übernimmt die legitime Nachfolge der früheren Vereinigung gleichen Namens. Er übernimmt sämtliche Mitglieder, Rechte, Pflichten und Aktiven.

Artikel 22

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den FC Zürich.

Die Gründungsmitglieder:

René Strittmatter
Guido Honegger
Philipp D. Hoch
Gregor J. H. Greber
Philipp Schindler
Hugo Holenstein